Neue Registrierungsbedingungen für .EU Domains

25.06.2019 | von Susanne | views: 5.400

Mit knapp 4 Millionen Registrierungen ist die Top-Level-Domain .EU eine der am häufigsten verwendeten länderspezifischen TLDs. Bislang hatten ausschließlich Unionsbürger und -bürgerinnen, mit Wohnsitz innerhalb der EU, das Recht eine solche .EU-Domain zu registrieren.

Seit der Annahme der ersten .EU Verordnung vor 16 Jahren gab es jedoch im Online-Umfeld einige Veränderungen. Deshalb wurden die Vorschriften für die Regelung der Top-Level-Domain .EU nun überarbeitet und in der Verordnung 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der EU am 29. März 2019 veröffentlicht. Demnach wird der Kreis der Registrierungsberechtigten auf Unionsbürger unabhängig vom Wohnsitz und auf natürliche Person, die kein Unionsbürger sind, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben, ausgeweitet.

Was bedeutet das ganz konkret?

Soll also heißen: Künftig – genauer gesagt ab dem ab 19. Oktober 2019 – können folgende natürliche Personen .EU-Domains registrieren:

  • EU-Bürger mit Wohnsitz in der EU
  • EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU
  • Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz innerhalb der EU

Aufgrund der Anpassungen der Registrierungsbedingungen können die beliebten .EU-Domains in Zukunft von einem größeren Personenkreis registriert werden, so auch von EU-Bürgern, die dauerhaft oder temporär in Großbritannien leben.

Wer eine .EU Domain schnell und günstig registrieren will, sollte sich unseren Tarif „Domain Pro v2 (EU)“ etwas genauer anschauen: http://go.euserv.org/PU

UPDATE (09/2019):

Nach dem derzeitigen Stand nimmt EURid ab dem 01. November 2019, 00:00 Uhr (CET), keine .eu-Domain Registrierungen mehr entgegen, wenn der Anmelder seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat.

Wer bereits eine .eu-Domain hält und seinen Sitz in Großbritannien oder Gibraltar hat, wird am 24. Oktober 2019 und am 01. November 2019 seitens EURid per eMail informiert, dass er bald gegen die Registrierungsregelungen verstößt. Bis 01. Januar 2020 muss dann ein Nachweis der fortgesetzten Registrierungsberechtigung erbracht werden, z.B. durch Wohn-/Firmensitzänderung. Wird der Verstoß gegen die Registrierungsregelungen nicht beseitigt, wird die .eu-Domain ab dem 01. Januar 2020, 00:00 Uhr (CET) inaktiv und führt den Status „withdrawn“. Sie kann dann weder für Webseiten noch für eMail-Dienste genutzt werden. Eine endgültige Löschung erfolgt  dann zum 01. November 2020, 00:00 Uhr (CET).

 

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Oder einfacher zusammengefasst: Um eine eu-Domains registrieren dürfen muss man EU-Bürger sein oder seinen Wohnsitz in der EU haben.

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